ReDrink

Teilnahmebedingungen Botschafterprogramm (Ambassador Program)

Zuletzt aktualisiert: August 2026

Willkommen im ReDrink Botschafterprogramm. Mit der Teilnahme erklärst du dich mit den folgenden Bedingungen einverstanden.

1. Zweck des Programms; Begriffe

1.1 Das ReDrink Botschafterprogramm („Programm“) ermöglicht es Personen („Ambassador“), ReDrink an Organisationen zu empfehlen, die von den Produkten und Dienstleistungen von ReDrink profitieren können („Empfehlung“; die empfohlene Organisation die „Empfohlene Organisation“).

1.2 Ziel des Programms ist es, echte persönliche Empfehlungen und professionelle Vorstellungen zu fördern.

1.3 Die Teilnahme am Programm begründet kein Arbeits-, Vertretungs-, Partnerschafts-, Wiederverkäufer-, Franchise- oder Handelsvertreterverhältnis mit ReDrink. Der Ambassador ist zu keiner Tätigkeit verpflichtet; eine ständige Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften erfolgt nicht. Es besteht kein Gebietsschutz und kein Anspruch auf Folgeprovisionen. Ambassadors sind nicht berechtigt, im Namen von ReDrink Erklärungen abzugeben, Zusagen zu machen oder Verträge zu schließen.

2. Veranstalter

Das Programm wird betrieben von der ReDrink GmbH, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München, Deutschland („ReDrink“).

3. Teilnahme; kein Anspruch auf Aufnahme; Ablehnungsrecht

3.1 Die Teilnahme am Programm kommt zustande, indem eine Person sich für das Programm registriert oder eine Empfehlung über einen von ReDrink zugelassenen Weg einreicht und ReDrink die Teilnahme bzw. die Empfehlung annimmt.

3.2 Mit der Registrierung bzw. der Einreichung einer Empfehlung erkennt der Ambassador diese Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

3.3 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in das Programm. ReDrink ist jederzeit berechtigt, die Aufnahme eines Ambassadors oder eine einzelne Empfehlung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bereits entstandene Prämienansprüche (Ziffer 10.1) bleiben davon unberührt.

4. Teilnahmeberechtigung

4.1 Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Teilnahme ist möglich:

a) als Privatperson, oder

b) als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (z. B. Einzelunternehmer, Freiberufler), sofern die Teilnahme im Rahmen der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. In diesem Fall ist ReDrink bei der Registrierung, spätestens jedoch vor Auszahlung einer Prämie, mitzuteilen, dass die Teilnahme als Unternehmer erfolgt.

4.2 Nicht teilnahmeberechtigt sind:

  • Mitarbeitende von ReDrink
  • Freelancer, die im Auftrag von ReDrink tätig sind
  • Geschäftsführung und leitende Organe von ReDrink
  • Gesellschafter, die aktiv für ReDrink tätig sind
  • unmittelbare Familienangehörige der Vorgenannten (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister) sowie Mitglieder desselben Haushalts
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Auftrag von ReDrink handeln

5. Räumlicher Geltungsbereich (DACH)

Das Programm gilt ausschließlich für Empfehlungen von Organisationen mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland, Österreich oder der Schweiz („DACH-Raum“). Empfehlungen von Organisationen außerhalb des DACH-Raums qualifizieren nicht für das Programm und begründen keinen Prämienanspruch.

6. Empfehlungen

6.1 Nur echte, in gutem Glauben abgegebene Empfehlungen sind für das Programm vorgesehen. Eine Empfehlung soll sich auf eine Organisation beziehen, die vernünftigerweise von ReDrink profitieren kann.

6.2 Empfehlungen können über jede von ReDrink zugelassene Methode eingereicht werden, insbesondere über persönliche Vorstellungen, Empfehlungslinks, digitale Empfehlungsformulare oder einen durch den Ambassador vermittelten direkten Kontakt.

6.3 Die Abgabe einer Empfehlung begründet weder einen automatischen Anspruch auf eine Prämie noch einen Anspruch darauf, dass ReDrink die Empfohlene Organisation kontaktiert oder mit ihr einen Vertrag schließt. ReDrink kann zur Bewertung einer Empfehlung zusätzliche Informationen anfordern.

6.4 Ambassadors dürfen personenbezogene Daten Dritter nur weitergeben, soweit sie hierzu rechtlich berechtigt sind. Sofern gesetzlich erforderlich, ist vor der Weitergabe personenbezogener Daten die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Der Ambassador hat die betroffene Person vor der Empfehlung darüber zu informieren, dass ihre Kontaktdaten an ReDrink weitergegeben werden, und sichert die Rechtmäßigkeit der Weitergabe zu. ReDrink informiert empfohlene Kontaktpersonen bei Erstkontakt über Herkunft und Verarbeitung ihrer Daten gemäß Art. 14 DSGVO.

6.5 Offenlegung des Prämienanreizes. Der Ambassador hat gegenüber der Empfohlenen Organisation offenzulegen, dass er für eine erfolgreiche Empfehlung eine Prämie von ReDrink erhalten kann. Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken sind nur zulässig, soweit der Empfänger eingewilligt hat oder sie gesetzlich erlaubt sind.

7. Empfehlung des eigenen Arbeitgebers

Ambassadors dürfen auch die Organisation empfehlen, bei der sie selbst beschäftigt oder für die sie tätig sind. In diesem Fall gilt ergänzend:

7.1 Mit Abgabe der Empfehlung bestätigt der Ambassador, dass seiner Teilnahme und der Annahme einer Prämie keine arbeitsvertraglichen Regelungen, internen Richtlinien, Compliance-Vorgaben, Beschaffungsvorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen seines Arbeitgebers bzw. Auftraggebers entgegenstehen. Die Prüfung dieser Frage obliegt allein dem Ambassador; im Zweifel ist vorab die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

7.2 Die Prämie ist eine Zuwendung von ReDrink an den Ambassador persönlich. Sie steht in keinem Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Auftragsverhältnis des Ambassadors und wird nicht im Namen oder für Rechnung des Arbeitgebers gewährt. Der Ambassador ist allein für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung der Prämie verantwortlich (Ziffer 11).

7.3 Ist der Ambassador bei der Empfohlenen Organisation an Beschaffungs- oder Vergabeentscheidungen beteiligt oder übt er dort eine leitende Funktion aus, hat er dies ReDrink bei Abgabe der Empfehlung offenzulegen. Empfehlungen, die gegen Anti-Korruptionsvorschriften verstoßen würden (insbesondere §§ 299, 331 ff. StGB), sind ausgeschlossen. Amtsträger und Beschäftigte öffentlicher Auftraggeber dürfen für Empfehlungen an ihre eigene Organisation keine Prämien annehmen.

8. Freistellung

Der Ambassador stellt ReDrink von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Ambassador bei der Teilnahme am Programm schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Pflichten, interne Richtlinien seines Arbeitgebers, Compliance- oder Beschaffungsvorschriften oder geltendes Recht verstoßen hat. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. ReDrink informiert den Ambassador unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. ReDrink übernimmt keine Verantwortung für arbeitsrechtliche oder sonstige Konsequenzen, die dem Ambassador aus seiner Teilnahme am Programm im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber oder Dritten entstehen.

9. Prüfung der Empfehlung; doppelte Empfehlungen; bestehende Beziehungen

9.1 Jede Empfehlung wird einzeln geprüft. ReDrink entscheidet, ob eine Empfehlung nach dem Programm qualifiziert, und kann eine Empfehlung ohne Angabe von Gründen ablehnen (Ziffer 3.3). ReDrink teilt dem Ambassador den Status der Empfehlung (angenommen/abgelehnt) innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang in Textform mit. Erfolgt die Ablehnung, weil die Organisation ReDrink bereits bekannt ist (Ziffer 9.3), teilt ReDrink auf Anfrage mit, dass ein dokumentierter Erstkontakt vor Eingang der Empfehlung vorlag.

9.2 Empfehlen mehrere Ambassadors dieselbe Organisation, qualifiziert grundsätzlich die zeitlich zuerst bei ReDrink eingegangene, gültige Empfehlung. Doppelte Empfehlungen begründen keinen Anspruch mehrerer Ambassadors auf Prämien.

9.3 Nicht qualifiziert sind insbesondere Empfehlungen von Organisationen, die ReDrink bereits bekannt sind, die bereits Kunden sind, mit denen bereits Gespräche geführt werden oder die anderweitig mit laufenden kommerziellen Aktivitäten von ReDrink verbunden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Empfehlung.

10. Prämien; Qualifying Event; Auszahlung

10.1 Entstehung des Anspruchs. Ein Prämienanspruch entsteht erst, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind („Qualifying Event“):

a) die Empfehlung wurde von ReDrink angenommen und als gültig eingestuft (Ziffern 3.3, 9),

b) die Empfohlene Organisation schließt innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Eingang der Empfehlung einen entgeltlichen Vertrag mit ReDrink ab, und

c) die Empfohlene Organisation hat die erste Rechnung aus diesem Vertrag vollständig bezahlt und ein etwaiges vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ist abgelaufen.

10.2 Höhe und Art. Art und Höhe der Prämie werden von ReDrink je Kampagne festgelegt und vor oder bei Abgabe der Empfehlung kommuniziert (z. B. auf der Programm-Website). Prämien können je nach Kampagne variieren und zusätzliche Verifizierungen (z. B. Identitäts- und Kontodaten) erfordern. ReDrink kann eine Sachprämie aus sachlichem Grund (z. B. Nichtverfügbarkeit) durch eine objektiv mindestens gleichwertige Alternative ersetzen; bei Geldprämien ist eine Ersetzung ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Prämie besteht nur nach Maßgabe der für die jeweilige Empfehlung kommunizierten Bedingungen.

10.3 Netto/Brutto.

  • Nimmt der Ambassador als Privatperson teil, versteht sich die kommunizierte Prämie als Bruttobetrag. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder zusätzlich gezahlt. Die Versteuerung obliegt dem Ambassador (Ziffer 11).
  • Nimmt der Ambassador als Unternehmer teil, versteht sich die kommunizierte Prämie als Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Auszahlung erfolgt gegen ordnungsgemäße Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Bei im Ausland (z. B. Österreich oder Schweiz) ansässigen Unternehmern erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge), soweit anwendbar.

10.4 Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt des Qualifying Events (bei Unternehmern: nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung) per Banküberweisung auf ein vom Ambassador benanntes Konto im SEPA-Raum oder in der Schweiz. Eine Barauszahlung von Sachprämien ist ausgeschlossen.

10.5 Abtretung. Prämienansprüche sind ohne vorherige Zustimmung von ReDrink in Textform nicht abtretbar und nicht übertragbar.

11. Steuern

Der Ambassador ist allein für die Ermittlung, Erklärung und Abführung sämtlicher Steuern und Abgaben verantwortlich, die im Zusammenhang mit Prämien aus dem Programm anfallen (insbesondere Einkommensteuer, ggf. Umsatzsteuer bei unternehmerischer Teilnahme). Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Ambassador seinen eigenen Arbeitgeber empfiehlt. ReDrink leistet keine Steuerberatung und übernimmt keine steuerlichen Verpflichtungen der Ambassadors. ReDrink ist berechtigt, gesetzliche Melde- oder Einbehaltungspflichten zu erfüllen, soweit diese bestehen.

12. Arbeitgeber-Richtlinien und Compliance

12.1 Ambassadors sind dafür verantwortlich, dass ihre Teilnahme am Programm im Einklang steht mit: Richtlinien ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers, internen Compliance-Regeln, Beschaffungsvorschriften, Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsvorschriften sowie anwendbaren Gesetzen.

12.2 Ist dem Ambassador die Annahme einer Prämie untersagt, hat er ReDrink vor der Annahme zu informieren. ReDrink kann in diesem Fall die Prämie einbehalten oder eine zulässige Alternative anbieten.

13. Faire Teilnahme

Ambassadors verpflichten sich, nicht:

  • falsche oder irreführende Angaben zu machen
  • sich als eine andere Person auszugeben
  • Organisationen ohne echte Beziehung oder ohne deren erkennbares Interesse einzureichen
  • Personen oder Organisationen unaufgefordert massenhaft zu kontaktieren (Spam) oder gegen § 7 UWG zu verstoßen
  • Empfehlungslinks auf Coupon-, Deal- oder vergleichbaren Plattformen öffentlich zu verbreiten
  • mehrere Konten anzulegen
  • die Zuordnung von Empfehlungen zu manipulieren
  • betrügerische Handlungen vorzunehmen
  • gegen geltendes Recht zu verstoßen

14. Sperrung und Rückforderung

14.1 ReDrink kann Ambassadors vorübergehend oder dauerhaft vom Programm ausschließen, wenn nach begründeter Auffassung von ReDrink diese Bedingungen verletzt wurden, betrügerisches Verhalten vorliegt, das Programm missbraucht wird oder die Teilnahme ReDrink oder seinen Kunden schaden kann.

14.2 ReDrink kann noch nicht ausgezahlte Prämien stornieren, soweit sie auf Empfehlungen beruhen, die selbst von dem schuldhaften Verstoß betroffen sind. Prämienansprüche aus nicht zu beanstandenden Empfehlungen bleiben unberührt. Bereits ausgezahlte Prämien, die auf betrügerischem oder manipulativem Verhalten beruhen, kann ReDrink zurückfordern.

15. Beendigung der Teilnahme

15.1 Der Ambassador kann seine Teilnahme jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform (z. B. E-Mail) beenden. ReDrink kann die Teilnahme eines Ambassadors mit einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform beenden; das Recht zur Sperrung nach Ziffer 14 bleibt unberührt.

15.2 Bis zur Beendigung bereits entstandene Prämienansprüche (Qualifying Event eingetreten) bleiben unberührt. Für Empfehlungen, deren Qualifying Event bei Beendigung noch nicht eingetreten ist, entsteht kein Prämienanspruch, es sei denn, ReDrink hat die Empfehlung bereits angenommen und das Qualifying Event tritt innerhalb der Frist nach Ziffer 10.1 b) ein.

16. Geistiges Eigentum

Alle Marken, Logos, Branding-Elemente, Marketingmaterialien und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum bleiben ausschließliches Eigentum von ReDrink. Die Teilnahme begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte über den für die Programmteilnahme erforderlichen Umfang hinaus.

17. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Programms erfolgt gemäß der ReDrink Ambassador Privacy Policy und den anwendbaren Datenschutzgesetzen (insbesondere DSGVO). Die jeweils aktuelle Fassung der Privacy Policy ist auf der ReDrink Website abrufbar.

18. Haftung

18.1 ReDrink haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ReDrink nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Programms überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Ambassadors regelmäßig vertrauen dürfen; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

18.3 Im Übrigen ist die Haftung von ReDrink ausgeschlossen. ReDrink haftet insbesondere nicht für Nachteile, die Ambassadors im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber, Auftraggeber oder sonstigen Dritten aus der Teilnahme am Programm entstehen (Ziffern 7 und 8).

19. Änderungen des Programms

19.1 ReDrink kann diese Teilnahmebedingungen und das Programm (einschließlich Teilnahmevoraussetzungen und Prämien) mit Wirkung für die Zukunft ändern, aussetzen oder beenden. Änderungen werden auf der Programm-Website veröffentlicht; registrierte Ambassadors werden über Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform (z. B. E-Mail) informiert.

19.2 Widerspricht der Ambassador einer Änderung vor deren Wirksamwerden in Textform oder beendet er seine Teilnahme, endet die Teilnahme zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung; Ziffer 15.2 gilt entsprechend. Setzt der Ambassador die Teilnahme nach Wirksamwerden fort, gilt die geänderte Fassung.

19.3 Prämienansprüche, deren Qualifying Event vor Wirksamwerden der Änderung bereits eingetreten ist, bleiben von Änderungen unberührt. Für Empfehlungen, die vor einer Änderung eingereicht wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Einreichung kommunizierten Prämienbedingungen und die bei Einreichung gültige Fassung dieser Bedingungen.

20. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

20.1 Diese Bedingungen und das Programm unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Ambassador Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen dieses Staates unberührt.

20.2 Gerichtsstand ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Programm ist München, sofern der Ambassador Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder als Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Gerichtsstände.

20.3 ReDrink ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

21. Sprachfassungen

Diese Teilnahmebedingungen werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei Abweichungen oder Widersprüchen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Der Ambassador kann gegen Forderungen von ReDrink nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

22.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

23. Kontakt

Fragen zum Programm können an ReDrink über die auf der offiziellen ReDrink Website veröffentlichten Kontaktdaten gerichtet werden: ambassadors@redrink.co

Impressum

ReDrink GmbH, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München, Deutschland.

E-Mail: ambassadors@redrink.co · Web: https://redrink.co

Vertretungsberechtigt: Geschäftsführung ReDrink GmbH. Inhaltlich verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV: Geschäftsführung, Anschrift wie oben.